Achtung, Cannabis-Falle! 3 überraschende Wahrheiten aus einem neuen BGH-Urteil, die jeder kennen muss!

Achtung, Cannabis-Falle! 3 überraschende Wahrheiten aus einem neuen BGH-Urteil, die jeder kennen muss!

Sie denken, mit dem neuen Cannabisgesetz (KCanG) ist der Umgang mit Cannabis endlich einfach und weitgehend straffrei? Diese Annahme ist verständlich, aber gefährlich. Die rechtliche Realität ist weitaus komplexer und voller Fallstricke, die für Laien kaum zu erkennen sind.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juli 2025 hat nun für entscheidende Klarstellungen gesorgt, die viele überraschen und erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Als Strafverteidiger schlüssele ich für Sie die drei wichtigsten und gefährlichsten Erkenntnisse aus diesem Urteil auf.

„Weitergabe“ ist nicht gleich „Abgabe“: Warum das Teilen mit Freunden strafbar sein kann

Einer der größten Irrtümer im neuen KCanG betrifft die Unterscheidung zweier Begriffe, die umgangssprachlich oft synonym verwendet werden: „Weitergabe“ und „Abgabe“. Der BGH hat hier eine messerscharfe Trennung vorgenommen, die massive Auswirkungen hat.

Die juristische Definition ist eindeutig: „Weitergabe“ ist ein sehr eng gefasster Begriff. Er bezeichnet ausschließlich die lizenzierte und streng regulierte Übertragung von Cannabis an Mitglieder innerhalb von Anbauvereinigungen, wie sie in den §§ 11 ff. KCanG geregelt ist. „Abgabe“ hingegen ist jeder andere Vorgang, bei dem einer anderen Person der Besitz an Cannabis verschafft wird. Es ist dabei völlig unerheblich, ob dies gegen Geld oder unentgeltlich, also geschenkt, geschieht.

Metapher zur Verdeutlichung: Man kann sich den Unterschied zwischen „Abgabe“ und „Weitergabe“ wie den Unterschied zwischen einem exklusiven Club und einem öffentlichen Marktplatz vorstellen: Die „Weitergabe“ ist das geschützte Reichen eines Gegenstandes innerhalb der Clubwände (Anbauvereinigung) an ein Mitglied. Sobald der Gegenstand jedoch die Clubwände verlässt oder an einen Außenstehenden geht – egal ob geschenkt oder verkauft – betritt man den „Marktplatz“ der allgemeinen Abgabe, auf dem deutlich strengere Regeln und Kontrollen gelten.

Die legale Weitergabe ist mithin ein eng begrenztes Privileg, das nur im streng kontrollierten Rahmen einer Anbauvereinigung gilt. Jede andere Form der Besitzverschaffung – selbst das Schenken eines Joints im Park – fällt unter den allgemeinen, potenziell strafbaren Begriff der „Abgabe“. Die Konsequenz ist gravierend: Was Sie vielleicht als harmlose „Weitergabe“ an einen Freund betrachten, wertet das Gesetz als strafbare „Abgabe“ gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 KCanG. Der BGH hat diese Definition in seinem Urteil unmissverständlich klargestellt:

Unter Abgabe nach § 34 I Nr. 7 Alt. 1 KCanG ist sowohl die unentgeltliche als auch die entgeltliche Besitzverschaffung an einen anderen zu verstehen. Jedes „Teilen“ außerhalb der engen Grenzen einer Anbauvereinigung ist somit eine potenziell strafbare Handlung.

Die „nicht geringe Menge“: Der Grenzwert für THC ist schockierend niedrig

Ein weiterer zentraler Punkt, der oft unterschätzt wird, ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Das Überschreiten dieses Grenzwertes führt von einem Vergehen zu einem Verbrechen und damit zu einer drastisch höheren Strafandrohung. Viele gingen bisher von großzügigen Grenzwerten aus.

Die Vorinstanz (das Landgericht) ging noch von einem Grenzwert von 20 Gramm reinem THC aus. Der Bundesgerichtshof hat diese Annahme jedoch korrigiert und den Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ auf 7,5 g THC festgelegt.

Diese Entscheidung hat dramatische Folgen. Bei einem heute üblichen THC-Gehalt von 15% wird dieser Grenzwert bereits mit 50 Gramm Cannabisblüten erreicht. Viele regelmäßige Konsumenten oder Kleindealer überschreiten diese Schwelle, ohne es zu ahnen, und begeben sich damit in den Bereich eines Verbrechens. Im konkreten Fall führte die falsche Annahme des Landgerichts dazu, dass der Unrechtsgehalt der Taten zu niedrig bewertet wurde. Der BGH hob die verhängten Strafen auf, da sie der tatsächlichen Schwere der Delikte nicht gerecht wurden. Für zukünftige Verfahren bedeutet dies eine deutlich verschärfte Gangart.

Ein Geschäft, zwei Straftaten: Wie der BGH komplexe Deals juristisch zerlegt

Für juristische Laien ist es oft schwer nachvollziehbar, wie ein zusammenhängender Lebenssachverhalt rechtlich bewertet wird. Das BGH-Urteil liefert hierzu ein perfektes Beispiel, das die Notwendigkeit anwaltlicher Expertise unterstreicht.

Der Sachverhalt des Angeklagten A war scheinbar unkompliziert:

1. Er erwarb 1 kg Marihuana für einen Bekannten (Y).

2. Er gab es sofort zum Selbstkostenpreis an Y weiter.

3. Einen Monat später kaufte er einen kleinen Teil (50 g) davon von Y für sich selbst zurück.

Das Landgericht wertete dies als eine einzige Handlung (eine sogenannte Bewertungseinheit). Der BGH sah das komplett anders – es handelte sich um zwei getrennte Umsatzgeschäfte und damit um zwei eigenständige Straftaten (Tatmehrheit). Die Begründung des BGH ist juristisch unanfechtbar und zeigt die gnadenlose Logik des Strafrechts. Für den BGH war die Sache klar, denn mit der Übergabe des Kilos an Y und dessen Bezahlung war das erste Geschäft rechtlich beendet – es war „abgeschlossen“. Der Rückkauf einen Monat später war ein komplett neues Geschäft auf einer „neuen geschäftlichen Grundlage“, auch wenn es sich um dieselbe Ware handelte. Aus einem Lebenssachverhalt werden so zwei juristische Taten.

Juristisch bedeutet dies, dass statt einer einzigen, milderen Strafe für ein Gesamtgeschehen, nun zwei separate Strafen gebildet werden. Aus diesen wird dann eine härtere Gesamtstrafe gebildet (§ 53 StGB). Die juristische Zerkleinerung eines Sachverhalts führt also fast immer zu einer empfindlicheren Sanktion.

Fazit: Das KCanG ist kein Freifahrtschein

Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht unmissverständlich klar, dass die Teil-Legalisierung von Cannabis die Rechtslage nicht vereinfacht hat, sondern in vielen Bereichen verkompliziert und mit neuen Fallstricken versehen. Die drei Kernpunkte sollten eine Warnung für jeden sein:

1. Die strikte Trennung von legaler „Weitergabe“ in Clubs und der grundsätzlich strafbaren „Abgabe“.

2. Der schockierend niedrige Grenzwert von 7,5 g THC für die „nicht geringe Menge“.

3. Die strenge juristische Aufspaltung von Sachverhalten, die für Laien wie eine einzige Handlung aussehen.

Als Strafverteidiger sehe ich täglich: Die neue Rechtslage schafft mehr unerwartete Risiken als Freiheiten. Sind Sie sicher, dass Sie alle Fallstricke kennen?

Warum das für Sie wichtig ist

Die rechtlichen Fallstricke des neuen Cannabis-Rechts sind vielfältig. Ob es um die Abgrenzung zum Handeltreiben, die Bewertung von Wirkstoffmengen oder die Konkurrenzen bei mehreren Taten geht – eine präzise Verteidigung ist essenziell.

Haben Sie Fragen zu einem laufenden Verfahren, wurde ein neues Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet oder benötigen Sie eine Beratung zu den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen? Wir von PB RECHT unterstützen Sie kompetent und diskret.